Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung
des Konzernabschlusses, der den IFRS Accounting Standards,
wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach
§ 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften
in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass
der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren
haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit
der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig,
anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der
Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht
die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs
oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den
deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen
und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben,
um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung
mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die
Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses
des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts.